Melderegisterauskunft - Auskunftssperre beantragen
Melderegisterauskunft - Auskunftssperre beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenDie Auskunftssperre wird auf Antrag eingerichtet.
Leistungsbeschreibung
Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Wichtig: Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine vorläufige Beantragung online möglich. Die Auskunftssperre ist befristet für 4 Wochen im Melderegister der Stadt Gifhorn eingetragen.
Eine schriftliche oder persönliche Antragstellung ist zusätzlich notwendig. Sollten Sie innerhalb der oben genannten Frist keinen Antrag einreichen, wird die Auskunftssperre automatisch aus dem Melderegister gelöscht. Hierüber erhalten Sie keine weitere gesonderte Mitteilung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen.
Wichtig: Um den Onlinedienst nutzen zu können, müssen Ihre persönlchen Angaben im Servicekonto Niedersachsen ergänzt werden.
Wie Sie die Daten ergänzen erfahren Sie hier: Persönliche Daten im Servicekonto Niedersachsen ergänzen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Bemerkungen
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.