Wohnraumförderung - Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins
Wohnraumförderung - Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zum Bezug einer geförderten Wohnung (sozialer Wohnungsbau) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Einen WBS erhalten nur Haushalte innerhalb bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der geförderten Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.
An wen muss ich mich wenden?
Die Stadt Gifhorn ist zuständig für Bürger/ Bürgerinnen, die in Gifhorn wohnen oder wohnen möchten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular "Antrag und Einkommenserklärung Wohnberechtigungsschein"
- Formular „Einkommenserklärung der haushaltangehörigen Person zum Wohnberechtigungsschein"
- Die Angaben in den Formularen sind zu belegen
Welche Gebühren fallen an?
Für einen allgemeinen WBS sind grundsätzlich 18,00 € zu entrichten. Bei Erhalt von Sozialleistungen ist die Ausstellung des WBS gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der WBS muss vor Mietvertragsabschluss beantragt werden und berechtigt zum Wohnungsbezug innerhalb eines Jahres.
Anträge / Formulare
Möchten Sie die Formulare nicht online einreichen, sondern sie lieber ausdrucken und selbst oder postalisch bei der Stadtverwaltung einreichen? Dann nutzen Sie gerne folgendes Formular:
Antrag und Einkommenserklärung Wohnberechtigungsschein
Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person zum Wohnberechtigungsschein
Was sollte ich noch wissen?
- Eine Einkommenserklärung und -berechnung ist nicht erforderlich, wenn alle Haushaltsmitglieder Sozialleistungen, Wohngeld oder BAföG erhalten.
- Im WBS ist angegeben für welche Wohnungsart und -größe er gültig ist.
- Ein von der Stadt Gifhorn ausgestellter WBS gilt grundsätzlich in ganz Niedersachsen.