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Wohnraumförderung - Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins


Leistungsbeschreibung

Zum Bezug einer geförderten Wohnung (sozialer Wohnungsbau) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Einen WBS erhalten nur Haushalte innerhalb bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der geförderten Wohnungen, er stellt aber keine „Wohnungszuweisung“ dar.

Die Stadt Gifhorn ist zuständig für Bürger/ Bürgerinnen, die in Gifhorn wohnen oder wohnen möchten.

  • Formular "Antrag und Einkommenserklärung Wohnberechtigungsschein"
  • Formular „Einkommenserklärung der haushaltangehörigen Person zum Wohnberechtigungsschein"
  • Die Angaben in den Formularen sind zu belegen

Für einen allgemeinen WBS sind grundsätzlich 18,00 € zu entrichten. Bei Erhalt von Sozialleistungen ist die Ausstellung des WBS gebührenfrei.

Der WBS muss vor Mietvertragsabschluss beantragt werden und berechtigt zum Wohnungsbezug innerhalb eines Jahres.

Möchten Sie die Formulare nicht online einreichen, sondern sie lieber ausdrucken und selbst oder postalisch bei der Stadtverwaltung einreichen? Dann nutzen Sie gerne folgendes Formular:

Antrag und Einkommenserklärung Wohnberechtigungsschein

Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person zum Wohnberechtigungsschein

  • Eine Einkommenserklärung und -berechnung ist nicht erforderlich, wenn alle Haushaltsmitglieder Sozialleistungen, Wohngeld oder BAföG erhalten.
  • Im WBS ist angegeben für welche Wohnungsart und -größe er gültig ist.
  • Ein von der Stadt Gifhorn ausgestellter WBS gilt grundsätzlich in ganz Niedersachsen.