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Versammlung unter freiem Himmel anzeigen


Leistungsbeschreibung

Unter einer Versammlung versteht man eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Wer eine Versammlung, z.B. Demonstration, Mahnwache, etc., im öffentlichen Raum plant, muss dies der zuständigen Versammlungsbehörde im Voraus anzeigen.

Das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln ist durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt.

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden, in deren Bezirk die Versammlung stattfinden soll. Für das Stadtgebiet Gifhorn ist folglich die Stadt Gifhorn zuständig. Für umliegende Gemeinden und Flächen an Kreis- Landes- oder Bundesstraßen im Gebiet des Landkreises Gifhorn ist in der Regel der Landkreis Gifhorn zuständig.

Hier gelangen Sie zum Onlinedienst des Landkreises Gifhorn

  • Ort, Zeit und Thema der Veranstaltung
  • Name und Anschrift der anzeigenden Person und der vor Ort zuständigen Versammlungsleitung.
  • telefonische Erreichbarkeit der Versammlungsleitung
  • erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen

Die Nutzung des Vordrucks ist nicht zwingend vorgeschrieben, beschleunigt jedoch die Einstufung der Versammlung aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. 

Gemäß § 25 NVersG sind Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostenfrei.  

Die Versammlungsanzeige muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (dem Aufruf zur Teilnahme) der Versammlung bei der zuständigen Versammlungsbehörde eingegangen sein. Hierbei ist zu beachten, dass Wochenenden (Sonnabend und Sonntag) sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden und die Frist dadurch entsprechend verlängern.

Ausnahmen sind lediglich bei Eil- oder Spontanversammlungen zulässig, bei denen die Einhaltung der Frist nicht möglich ist.

Nach Anzeige einer Versammlung erfolgt regelmäßig ein Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsleitung und Mitarbeitenden des Ordnungsamtes sowie der Polizei Gifhorn.

Die zuständige Versammlungsbehörde kann eine Versammlung gemäß § 8 NVersG beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Weitere Informationen zum Versammlungsrecht finden Sie unter: Versammlungsrecht | Nds. Ministerium für Inneres und Sport (niedersachsen.de)

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Spezielle Hinweise
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