Gewerbe - Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (Wanderlager)
Gewerbe - Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (Wanderlager)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss angezeigt werden.
Leistungsbeschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen , auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
- Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Wanderlagers
- Name der veranstaltenden Person sowie der Person, für deren Rechnung die Waren/Leistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Daten der Vertretungsberechtigten)
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der veranstaltenden Person ermöglichen, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- ggf. Angabe des Handelsregisters/Vereinsregisters/Genossenschaftsregisters, in das die veranstaltende Person eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
- Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
- Name einer schriftlich bevollmächtigten Vertretungsperson der in der Anzeige genannten veranstaltenden Person des Wanderlagers, die dieses an Ort und Stelle für die veranstaltende Person leitet
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
FALSCH; richtig: gebührenfrei