Parken - Ausstellung Parkausweis für Schwerbehinderte
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung („blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem „blauen Parkausweis“ darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind („Behindertenparkplätze“), geparkt werden. Der „blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
- Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.
Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.
Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Parkerleichterung für Menschen mit bestimmten Behinderungen
Wo darf zusätzlich geparkt werden?
Die erforderliche Ausnahmegenehmigung berechtigt zu folgenden Sonderparkmöglichkeiten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken.
- Im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- An Stellen, die durch Verkehrszeichen 314 "Parkplatz" und 315 "Parken halb auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Parkzeit hinaus zu parken.
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
- An Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung.
- Auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken.
- In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.
Kein Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht, auf den mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen zu parken.
Berechtigter Personenkreis:
1. Parkerleichterung für maximal 5 Jahre
Schwerbehinderte Menschen
- A. mit den Merkzeichen "G" und "B" mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und an der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen ausweiten),
- B. mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70, allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und an der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50, für Funktionsstörungen des Herzens und/ oder der Atmungsorgane,
- C. die an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- D. mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
2. Parkerleichterung für maximal 6 Monate
Schwerbehinderte Menschen mit vorübergehenden Mobilitätsbeeinträchtigungen, die
- E. vor oder nach einer Operation stehen,
- F. sich in medizinischer Behandlung befinden,
- G. ein bereits eingeleitetes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt noch nicht abgeschlossen ist.
Damit Ihnen die Ausnahmegenehmigung umgehend erteilt werden kann, werden folgende Unterlagen benötigt:
Personenkreis A bis D
Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Personenkreis E und F
Ärztliche Bescheinigung
Personenkreis G
Ärztliche Bescheinigung und Bestätigung über den Antrag beim Versorgungsamt/Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Verfahrensablauf
Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).
Voraussetzungen
Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Voraussetzungen
- Foto
- Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Welche Gebühren fallen an?
In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Anträge / Formulare
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.