Verkehr - Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20:00 und 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: Erteilung
Verkehr - Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20:00 und 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Einschlägige Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthalten das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in Verbindung mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV).
Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in
- reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
Spezielle Regelungen bestehen für
- Freischneider,
- Grastrimmer und Graskantenschneider,
- Laubbläser sowie Laubsammler,
die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.
Diese dürfen auch in der Zeit zwischen
- 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
- 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
- 17:00 Uhr und 20:00 Uhr
nicht betrieben werden.
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen.
Der Zulassung bedarf es nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
- Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der Stadt Gifhorn.
Zuständige Stelle
Stadt Gifhorn / Fachbereich Ordnung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular, ggf. verkehrsrechtliche Anordnung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der AllGO 44.20.2 nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand berechnet.
Die Gebühr beträge jedoch mindestens 67,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Antragsfrist. Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Geräte oder Maschinen einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des zu prüfenden Antrags.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen