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Niederfrequenzanlage - Anzeige Inbetriebnahme


Leistungsbeschreibung

Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

Voraussetzung ist, dass

  • die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich liegt oder derartige Grundstücke überquert,
  • die Anlage oder ihre wesentliche Änderung keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
  • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
  • Lageplan

Gebühr: 70,00 - 710,00 EUR
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO%20ND%20Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.15 an.

Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. 

Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, stellt diese Verwaltungsleistung keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Die Anzeige bedarf der Schriftform.