Waffen - Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen


Leistungsbeschreibung


Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf


Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Zuständige Stelle


Die für den Ort zuständige Waffenbehörde.

Voraussetzungen


Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Welche Gebühren fallen an?


Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Kontakt

  • Fachteam Ordnung / Verkehr