BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

Das Kind erhält seinen Vornamen durch die freie Vornamensbestimmung seiner Eltern. Die Eltern können dem Kind auch mehrere Vornamen erteilen. Gewählt werden dürfen allerdings keine Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind und der von den Eltern gewählte Vorname soll das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei erkennen lassen (im Zweifel kann ein zweiter eindeutig geschlechtsspezifischer Vorname hinzugefügt werden, hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet).

Ist der/sind die Vorname(n) beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht mehr erfolgen.

Wenn verheiratet Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Familiennamen. Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder haben die nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Sie kann auch mit Zustimmung des Vaters ihres Kindes den Familiennamen des Vaters erteilen.

Auch bei der Namensgebung ist evtl. ausländisches Recht zu beachten. Bitte sprechen Sie uns hierzu gesondert an.

Bei einer Entbindung im Klinikum Gifhorn übernimmt das Helios Klinikum die Geburtsanzeige. Das heißt, dass Sie die für die Geburtsbeurkundung erforderlichen Unterlagen im Klinikum abgeben können. Diese werden zusammen mit einem von Ihnen auszufüllenden Vordruck über den Vornamen des Kindes an das Standesamt Gifhorn weitergeleitet.

Sollte es sich um eine Hausgeburt handeln, ist die Geburt durch den Kindesvater, die Hebamme bzw. den Arzt oder die Kindesmutter selbst mündlich, d. h. unter persönlicher Vorsprache, beim Standesamt anzuzeigen.

Sobald die Geburt Ihres Kindes beurkundet wurde, werden Ihnen die Urkunden Ihres Kindes postalisch zugesandt.

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde n
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

  • bei einer geschiedenen Mutter zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk (erhalten Sie beim Standesamt der Eheschließung)
  • bei einer verwitweten Mutter die Eheurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes
  • ausgefüllte Geburtsanzeige (erhalten Sie im Klinikum Gifhorn oder unter Formulare s.u.)

Beachten Sie bitte, dass es viele verschiedene Fallkonstellationen gibt und dass insbesondere bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern weitere Unterlagen benötigt werden. Bei Auslandsbeteiligung bitte Beglaubigungsvorschriften für Urkunden der jeweiligen Länder beachten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei einer persönlichen Vorsprache im Standesamt Gifhorn während der Öffnungszeiten.

Alle Unterlagen müssen im Original abgegeben werden. Diese werden Ihnen nach Abschluss der Beurkundung wieder ausgehändigt.

Ausstellung der Urkunde: 15,00 €

Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird: 7,50 €

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Geburtsanzeige (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal