Kirchenaustritt erklären
Kirchenaustritt erklären
Textblöcke ein-/ausklappenEin Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist persönlich zu erklären.
Leistungsbeschreibung
Sofern Sie mit Hauptwohnung in Gifhorn gemeldet sind, kann Ihr Kirchenaustritt im Standesamt beurkundet werden. Sprechen Sie zu den Öffnungszeiten vor.
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Verfahrensablauf
Bitte sprechen Sie persönlich zu den Öffnungszeiten zur Abgabe der Erklärung im Standesamt vor. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.
Bei Kindern bis zum Alter von 13 Jahren ist die Vorsprache der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Bei der Vorsprache müssen Sie sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
Sofern der Kirchenaustritt für Kinder bis zum Alter von 13 Jahren erklärt werden soll, ist die Vorsprache beider Erziehungsberechtigten im Standesamt erforderlich.
Personen ab dem Alter von 14 Jahren können den Kirchenaustritt eigenständig erklären.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.