Versteigergewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren, Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten


Leistungsbeschreibung


Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

Kontakt

  • Gewerbeangelegenheiten

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Michaelis
  • Sachbearbeiterin Frau Iltner