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Versteigergewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren, Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten


Leistungsbeschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.