Versteigergewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren, Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
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Versteigergewerbe - Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren, Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.