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Wasserversorgung - Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage


Leistungsbeschreibung

Teilweise Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wegen Errichtung einer Eigengewinnungsanlage

Aus ökonomischen und ökologischen Gründen wird häufig die Absicht geäußert, die Trinkwasserreserven schonen und Trinkwassergebühren sparen zu wollen. Hierzu ist/wird eine private Wassernutzungs- und -gewinnungsanlage auf dem Grundstück installiert, um aufgefangenes Regenwasser oder gefördertes Grundwasser als Brauchwasser (z.B. WC-Spülung) zu nutzen.

Es fallen hierfür jährlich Abwassergebühren pro Kubikmeter eingeleitete Menge an.
Auf Antrag sind Befreiungen von diesen Bestimmungen möglich.
Diese teilweise Befreiung ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird widerruflich er

  • ein schriftlich begründeter Antrag, der vor Errichtung der Eigengewinnungsanlage bei der Stadt Gifhorn zu stellen ist
  • Lageplan des Hauses mit Eintragung der Brauchwasserinstallation

Es fällt für die Erteilung der teilweisen Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine Gebühren nach dem Kostentarif zur Satzung der Stadt Gifhorn über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) entsprechend lfd. Nr. 15.4 an.
Sie beträgt zzt. 15,00 €.

Weiterhin fallen hierfür jährlich Abwassergebühren pro Kubikmeter eingeleitete Menge an.
Diese werden von Frau Becker vom ASG (s.o.) abgerechnet.

  • Vor Errichtung der Eigengewinnungsanlage muss der schriftlich begründete Antrag bei der Stadt Gifhorn eingegangen sein.
  • Die eingeleiteten Wassermengen hat der Gebührenpflichtige dem Abwasser- und Straßenreinigungsbetrieb Stadt Gifhorn für den abgelaufenen Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr) innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen.

§ 10 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in der Stadt Gifhorn (Wasseranschluss- und Benutzungssatzung)

Als Rechtsbehelf ist die Klage möglich.

Die teilweise Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Hierfür ist das hier bereitgestellte Antragsformular der Stadt Gifhorn zu verwenden:

Antrag auf Befreiung vom Benutzerzwang der öffentl. Wasserversorgungsanlage wegen Errichtung einer Eigengewinnungsanlage

Die auf der zweiten Seite des Antrages enthaltenen Hinweise sind zu beachten.

  • Es sind die Bestimmungen über die Entnahme von Grundwasser des Niedersächsischen Wassergesetzes vor der Errichtung der Eigengewinnungsanlage zu beachten.
  • Diejenigen Leitungen, die kein Trinkwasser führen, sind verpflichtend entsprechend zu kennzeichnen.
  • Die Wassermengen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss.
  • Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Sie müssen mindestens der Güteklasse A entsprechen, PTB-zugelassen und amtlich beglaubigt sein.
  • Die Installation (nach DIN 1988) solcher Wasserzähler darf grundsätzlich nur von Installateuren durchgeführt werden, die vom Wasserwerk zugelassen sind. Nur so ist eine Gefährdung der häuslichen Trinkwasseranlage und des öffentlichen Netzes auszuschließen.
  • Nach der Installation ist eine Bescheinigung des Installateurs einzureichen, aus der hervorgeht, dass von der Eigengewinnungsanlage keine Gefahr für die Trinkwasseranlage ausgeht und die Eigenanlage und die Trinkwasseranlage mechanisch getrennt sind
  • In diesem Zusammenhang wird auf den § 12 der AVBWasserV (Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) verwiesen.
  • Gemäß § 3 AVBWasserV haben Sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von Ihrer Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich ist.
  • Die Stadt behält sich die örtliche Überprüfung der Angaben vor.