Waffen - Erteilung Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel
Waffen - Erteilung Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen oder selbstständigen Erwerben, Vertreiben oder Überlassen von Schusswaffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens wird von der zuständigen Stelle erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Es muss ein Waffenhandelsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Der Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung muss selbst erbracht werden.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Stelle die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass keine Vorstrafe vorliegt.
- persönliche Eignung
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- Fachkunde
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Hannover erlangt werden.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt werden.
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändlerin oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
- Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fachkundenachweis
- Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
- Bestätigung der Heimatbehörde
- Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
- ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
- Lebenslauf
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage Gebührenordnung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Hinweise / Besonderheiten
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.