Wohnungsbau Förderung von allgemeinem Mietwohnraum


Leistungsbeschreibung


Als Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Wenn Sie auf dem Gebiet der Stadt Gifhorn den Bau von Mietwohnungen beabsichtigen, stehen Ihnen attraktive Fördermöglichkeiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung:

 

Nach dem Wohnraumförderprogramm des Landes Niedersachsen können über die Stadtverwaltung für den Neubau zinslose Baudarlehen beantragt werden, die in der Regel 75 % der Gesamtkosten decken. Zusätzlich kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30 % des Förderdarlehns nach Ablauf von 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass keine Landesmittel bewilligt werden, kann eine Bezuschussung nach der städtischen Förderrichtlinie beantragt werden. Eine Übersicht über die jeweiligen Förderbedingungen gibt das Merkblatt der Stadt Gifhorn.

 

Geförderte Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. In der Einkommensgrenzen-Übersicht ist das maximal zulässige Jahresbruttoeinkommen des Haushaltes angegeben.

 

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, kann nur die örtliche Wohnraumförderstelle treffen. Bei Förderinteresse vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin. Die Wohnraumförderstelle ist Ihnen außerdem bei den Antragsformalitäten und der Bedarfsanalyse behilflich.

Voraussetzungen


  • Die geförderte Wohnung darf 20 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
  • Minimum an Eigenleistung: soll 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % betragen.
  • Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.
  • Wer kann eine Förderung erhalten?

    Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.

    Was kann gefördert werden:

    • Neubau in städtischen Gebieten
    • Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
    • Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen
    • energetische Modernisierung

    Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.

Was sollte ich noch wissen?


Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit  einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.

Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.

Kontakt

  • Fachbereich Bauordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Vehse
  • Sachbearbeiter Herr Rinkel