Bauen - Fassadenzuschuss
Bauen - Fassadenzuschuss
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den Erhalt von Baudenkmalen und sonstigen erhaltenswerten Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches der örtlichen Gestaltungssatzung (ÖBV) für die Innenstadt Gifhorn sowie Gebäude auf beiden Seiten der Celler Straße von 18A bzw. 25 bis zur Hügelstraße gewährt die Stadt Zuschüsse. Zuschüsse können auch bei Neubauten gewährt werden, wenn Sie sich in die historische Bebauung einfügen.
Es werden insbesondere Aufwendungen für Erneuerung und Sanierung von Fassaden, Außenwänden, Sprossenfenstern und Dächern bezuschusst, wenn die Gebäude zur Straßenfront liegen oder von allgemein zugänglichen Innenhöfen aus sichtbar sind.
Förderfähig sind bis zu 33 1/3 % der zuschussfähigen Kosten. Der Zuschuss ist auf maximal 20.000,00 Euro begrenzt. In Einzelfällen, bei besonderem öffentlichen Interesse besteht die Möglichkeit einen höheren Zuschuss zu gewähren.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist beim Fachbereich Bauordnung vor Beginn der Maßnahme schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss der Stadt Gifhorn nach Anhörung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauordnung, Umwelt und Verkehr. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
An wen muss ich mich wenden?
Fachbereich Bauordnung
Voraussetzungen
Voraussetzungen und Unterlagen
- Vorlage einer Denkmalgenehmigung (nur bei Denkmalen)
- Erklärung des Antragstellers, dass die Bedingungen der Fassadenzuschuss-Richtlinie eingehalten werden
- Bei verfahrensfreien Baumaßnahmen eine Beschreibung der Maßnahme mit Entwurfsunterlagen aus denen der Umfang der Arbeiten hervorgeht
- 2 Kostenvoranschläge von Fachfirmen oder von einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfasser nach § 53 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
- Mit den Arbeiten darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden
Weitere Voraussetzungen können der Richtlinie entnommen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Zuschuss verfällt, wenn die Schussrechnung nicht spätestens 1 Jahr nach Bewilligung beim Fachbereich Bauordnung vorgelegt wird. Erst nach Prüfung der Rechnung erfolgt die Auszahlung.
Rechtsgrundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von Baudenkmalen und sonstigen erhaltenswerten Gebäuden in der Stadt Gifhorn (Fassadenzuschuss-Richtlinie)