Bauantrag Online - Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO)


Leistungsbeschreibung


Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Die Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme muss bei der Bauaufsicht eingereicht werden.

Grundsätzlich ist eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu bestellen. In der Regel ist auch die Bestellung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners erforderlich. Es ist die Einreichung einer Vollmacht für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser erforderlich.

Verfahrensablauf


Die Mitteilung nach § 62 NBauO in der Stadt Gifhorn und den Ortsteilen ist digital von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser über unser Serviceportal einzureichen. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schafft zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.

Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen.

Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen müssen Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam hochladen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung).

Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung über ein BundID-Konto erfolgen. Dazu ist eine erhöhte Sicherheitsstufe (Elster-Zertifikat oder Ausweis-App) erforderlich. Die Anmeldung mit Benutzername und Paßwort reicht aufgrund des niedrigen Sicherheitsniveaus nicht aus.

Zur Anmeldung, der Einrichtung eines BundID-Konto und weiterführenden Informationen gelangen Sie hier: https://id.bund.de/de

Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen.

Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung zum jeweiligen Bauvorhaben. Sie haben im Serviceportal die Möglichkeit den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen.

Das Nachreichen von Unterlagen durch die Bauherrin oder den Bauherren ist nicht zulässig.

Die im Mitteilungsverfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über das Serviceportal zur Verfügung gestellt. Bitte übermitteln Sie unbedingt den Verfahrensstand an die Bauherrin oder den Bauherren. Da diese keinen Zugang zum Portal haben werden sie nicht automatisch informiert. Die Erschließungsbestätigung wird abweichend der Bauherrin oder dem Bauherren direkt per Mail übermittelt.

Voraussetzungen


An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Baugebührenordnung an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Stadt Gifhorn, dass die Erschließung gesichert ist vorliegt und soweit erforderlich die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege und die Standsicherheit vorliegt.

Es ist ein neues Mitteilungsverfahren erforderlich, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erhalt der Erschließungsbestätigung begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Anträge / Formulare


Anzeige Fertigstellung einer Baumaßnahme (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)

Anzeige Fertigstellung einer Baumaßnahme (Assistent - am PC ausfüllbarer Antrag)

Baubeginnanzeige (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)

Baubeginnanzeige (Assistent - am PC ausfüllbarer Antrag)

Erhebungsbogen für Bauantrags-/ Bauanzeigeverfahren (Bautätigkeitsstatistik online)

Hinweis: Auf dieser Seite können die Erhebungsbogen, die den Bauanträgen beizufügen sind, ausgedruckt werden. Des Weiteren wird die Nummer des Bogens in den Antragsunterlagen abgefragt.

Vollmacht für den/die Entwurfsverfasser*in zur Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten

Was sollte ich noch wissen?


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

Kontakt

  • Fachbereich Bauordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Glöde
  • Sachbearbeiterin Frau Gerlach