Gewerbe - Gaststättenbetrieb anzeigen
Gewerbe - Gaststättenbetrieb anzeigen
Textblöcke ein-/ausklappenMindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder Speisen muss ein Gaststättengewerbe, auch wenn dies von kurzer Dauer ist, der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Leistungsbeschreibung
Wer zubereitete Speisen, alkoholische Getränke und/oder nichtalkoholische Getränke mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen möchte, muss gem. § 2 NGastG eine sogenannte „Gaststättenanzeige“ einreichen.
Sofern auch Alkohol verkauft werden soll, muss der Anzeige ein aktuelles Führungszeugnis und ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug, alternativ eine behördliche Bescheinigung über die Zuverlässigkeit, beigefügt werden.
Die Anzeige ist auch dann vorzunehmen, wenn die Gewerbeausübung nur für kurze Dauer erfolgt (z.B. der Bratwurststand auf dem Flohmarkt, die Bierbude beim Schützenfest).
Wenn die Anzeige ohne die erforderlichen Unterlagen eingeht, werden diese von der Stadt Gifhorn von Amts wegen beantragt und die Kosten dem Gewerbetreibenden in Rechnung gestellt. Es ist nicht ausreichend, die Quittung über die erfolgte Beantragung vorzulegen.
Die Stadt Gifhorn ist ausschließlich zuständig für das Stadtgebiet von Gifhorn (nebst den Ortschaften Gamsen, Kästorf, Neubokel, Wilsche und Winkel).
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen des Landkreises Gifhorn zu Gaststättengewerbe allgemein und speziell zur Lebensmittelüberwachung - auch bei Veranstaltungen nur von kurzer Dauer.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Anträge / Formulare
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Bemerkungen
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Urheber
Links & Onlinedienste
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