Nachbeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland
Nachbeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Nachbeurkundung im Eheregister
Sofern ein deutscher Staatsangehöriger die Ehe im Ausland geschlossenen hat, so kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Die Eheschließung im Ausland wird hier grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben, so kann dies auf Antrag im deutschen Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung).
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der antragsberechtigen Person. Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Für nähere Auskünfte sprechen Sie zu unseren Öffnungszeiten vor oder wenden Sie sich über unsere E-Mail-Adresse standesamt@stadt-gifhorn.de an uns.
Gern stehen wir Ihnen auch telefonisch unter 0 53 71-88 147 oder 88 126 zur Verfügung.
Welche Gebühren fallen an?
- Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: 70,00 Euro
- Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe/begründeten Lebenspartnerschaft: 50,00 Euro
- Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls: 40,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Hierbei sind keine Fristen zu beachten.