Jugendarbeit - Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Fahrten und Lager


Leistungsbeschreibung


Die Stadt Gifhorn gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zur Förderung der qualifizierten Jugendarbeit für Jugendliche aus der Stadt Gifhorn.

Durch die Förderung sollen Maßnahmen von Jugendgruppen und Jugendorganisationen finanziell unterstützt werden, damit diese außerhalb von Schule und Beruf Freizeitenangebote in Anspruch nehmen können, welches den Interessen und Bedürfnissen entspricht.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz haben. Dort ist dann separat ein Antrag zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antrag
  • Teilnehmerliste mit vollständiger Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer
  • Fahrtprogramm
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Juleica (Jugendleitercard)
  • Schul- oder Studienbescheinigung (Ab dem 18 Lebensjahr, ist die Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen)

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Antrag ist umgehend, jedoch spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung einzureichen.

Rechtsgrundlage


§§ 11, 12 SGB VIII

Anträge / Formulare


Unsere Richtlinie und die benötigten Vordrucke finden Sie oben im Bereich Dokumente. Den Antrag selbst stellen Sie über den Button rechts oben auf dieser Seite.

Was sollte ich noch wissen?


  • Es muss eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen mit dem Landkreis Gifhorn geschlossen sein. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Kreisjugendpfleger Bernhard Schuhose (Kreishaus II, Schloßplatz 1, 38518 Gifhorn, erreichbar unter Telefon: 05371 82-805)
  • Die Fahrt muss mindestens drei Tage dauern
  • Es müssen mindestens zehn zuschussberechtigte TeilnehmerInnen mitgefahren sein
  • Die Fahrt muss von mindestens einem volljährigen Jugendleiter mit gültiger Juleica, einer pädagogischen Fachkraft oder einem Geistlichen geleitet werden