Gewerbe - Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, sind Sie gemäß § 14 Gewerbeordnung verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb aus der Stadt Gifhorn in eine andere Gemeinde verlegen. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe bei der Stadt Gifhorn ab und dann am neuen Standort wieder an.
Sie müssen Ihr Gewerbe auch abmelden, wenn sich die Rechtsform Ihres Betriebes ändert (z. B. Einzelunternehmen zu GmbH). Wenn Sie Ihren „alten“ Betrieb abgemeldet haben, können Sie den „neuen Betrieb“ wieder anmelden.
Auch wenn Sie Ihren Betrieb (z. B. durch Kauf) an jemanden übergeben und sich der Inhaber ändert, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Danach kann der/die neue Inhaber*in das Gewerbe anmelden.
Die Gewerbeabmeldung ist zu erstatten durch
- Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) von jedem/jeder geschäftsführenden Gesellschafter*in
- bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) von jedem/jeder geschäftsführenden Gesellschafter*in
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeabmeldung werden unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht, die Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Die Gewerbeabmeldung kann persönlich per Termin im Bürgerbüro der Stadt Gifhorn sowie postalisch oder elektronisch über das Serviceportal der Stadt Gifhorn erstattet werden. Nach Bearbeitung der Gewerbeabmeldung erhalten Sie von der Stadt Gifhorn eine Bestätigung, dass Sie die Meldung erstattet haben (sog. „Gewerbeschein“).
Voraussetzungen
- Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene „GewerbeAbmeldung“ - GewA 3
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer GewerbeAbmeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (z.B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des HandelsregisterAuszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene „GewerbeAbmeldung“ - GewA 3
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer GewerbeAbmeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (z.B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des HandelsregisterAuszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an. Derzeit liegt die Bearbeitungsgebühr im Regelfall bei 23,50 EUR.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Anträge / Formulare
Wenn Sie die unterlagen lieber postalisch einreichen möchten, nutzen Sie gerne die folgenden Formulare:
Was sollte ich noch wissen?
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
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