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Gewerbe - Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Ein Gewerbe ist jede selbstständige und erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die auf Dauer angelegt ist. Kein Gewerbe sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. die Vermietung von Wohnungen ohne Zusatzleistungen) und die freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Künstler).

Gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung muss der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betriebsbeginn einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle bei der zuständigen Stelle möglichst gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn angezeigt werden.

Grundsätzlich ist die Gewerbeausübung erlaubnisfrei. Es gibt aber einige Tätigkeiten, für die Sie eine Erlaubnis brauchen. Sie müssen sich selbstständig informieren, ob für Ihre Tätigkeit eine Erlaubnis (z. B. von der IHK oder Handwerkskammer) notwendig ist.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG): jede*r vertretungsberechtigte*r Gesellschafter*in ist anzeigepflichtig
  • juristische Personen (z. B. GmbH, AG): ein*e vertretungsberechtigte*r Gesellschafter*in füllt die Gewerbeanmeldung aus, die anderen füllen das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung aus

Die Gewerbeanmeldung ist keine Erlaubnis, sondern nur eine Bestätigung, dass die Tätigkeit bei der Behörde angezeigt worden ist. Ohne Erlaubnis dürfen Sie eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auch trotz Gewerbeanmeldung nicht beginnen.

Die Gewerbeanmeldung kann persönlich per Termin im Bürgerbüro der Stadt Gifhorn sowie postalisch oder elektronisch über das Serviceportal der Stadt Gifhorn erstattet werden. Nach Bearbeitung der Gewerbemeldung erhalten Sie von der Stadt Gifhorn eine Bestätigung, dass Sie die Meldung erstattet haben (sog. „Gewerbeschein“).

  • Personalausweis oder Reisepass (bei postalischem/elektronischem Antrag bitte Kopie mitschicken)
  • bei ausländischen Personen zusätzlich ein gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet/erlaubt“
  • bei juristischen Personen ggf. ein Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag
  • Handwerkskarte oder Nachweis über notwendige Erlaubnis
  • Vertretungsvollmacht, wenn Sie die Gewerbeanmeldung für jemand anderen erstatten
  • bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten nach §38 Gewerbeordnung zusätzlich ein Führungszeugnis (Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde) bzw. den Nachweis über die Beantragung – zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde und nicht älter als 3 Monate (weitere Informationen siehe unten)

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an. Derzeit liegt die Bearbeitungsgebühr im Regelfall bei 23,50 EUR.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen. Die Meldung kann auch im Voraus oder rückwirkend erstattet werden, der Zeitpunkt sollte jedoch möglichst nah am Datum des Betriebsbeginns liegen.

Der § 38 Gewerbeordnung sieht für bestimmte Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Stadt Gifhorn vor. Es handelt sich um Tätigkeiten, die für Kund*innen mögliche Risiken haben können, wenn der/die Gewerbetreibende nicht zuverlässig ist. Für die Zuverlässigkeitsprüfung müssen Sie ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Die Prüfung erfolgt nach Erstattung der Gewerbeanmeldung, das heißt die Stadt Gifhorn nimmt Ihre Gewerbeanmeldung entgegen und prüft danach anhand der Unterlagen, ob Sie zuverlässig sind. Kommen Sie der Verpflichtung, die Unterlagen vorzulegen, nicht nach, fordert die Stadt Gifhorn die Auskünfte von Amts wegen ein. Hierdurch möglicherweise entstehende Mehrkosten werden Ihnen auferlegt.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, ohne es bei der zuständigen Behörde angemeldet zu haben, liegt „Schwarzarbeit“ gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor.